Umlagefähige Nebenkosten: Alle 17 Positionen – mit Live-Checker

Stand: Juli 2026 Lesezeit: ca. 8 Minuten + Checker Von Heinisch Immobilien

Auf den Mieter umlegen dürfen Vermieter nur die Betriebskosten nach § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) – 16 benannte Kostenarten plus „sonstige Betriebskosten", sofern der Mietvertrag die Umlage vereinbart. Nie umlagefähig sind Verwaltungskosten, Instandhaltung und Reparaturen (§ 1 Abs. 2 BetrKV) – und seit Juli 2024 auch Kabel-TV-Gebühren. Prüfen Sie jede Kostenart im Checker unten.

Der Umlage-Checker: Kostenart eintippen, Antwort sehen

Über 30 Kostenarten aus der Praxis – von der Grundsteuer bis zur Dachrinnenreinigung. Einfach lostippen:

    Keine passende Kostenart gefunden. Im Zweifel gilt: Nur Betriebskosten nach § 2 BetrKV sind umlagefähig – fragen Sie uns gern.

    Die drei Grundregeln der Umlagefähigkeit

    1. Nur Betriebskosten nach § 2 BetrKV: Laufende Kosten, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes entstehen. Einmalige Kosten, Anschaffungen und Reparaturen fallen nicht darunter.
    2. Nur mit mietvertraglicher Vereinbarung: Der Mietvertrag muss die Umlage der Betriebskosten regeln – der pauschale Verweis auf die BetrKV genügt; „sonstige Betriebskosten" (Nr. 17) müssen dagegen konkret benannt sein (z. B. Dachrinnenreinigung, Wartung der Rauchmelder).
    3. Wirtschaftlichkeitsgebot: Der Vermieter muss auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten – überteuerte Verträge kann der Mieter beanstanden.

    Die 17 Betriebskostenarten nach § 2 BetrKV

    Nr. Kostenart Typische Beispiele
    1Laufende öffentliche LastenGrundsteuer
    2WasserversorgungWassergeld, Grundgebühren, Wasserzähler-Miete und -Eichung
    3EntwässerungAbwasser- und Niederschlagswassergebühren
    4HeizungBrennstoffe, Betriebsstrom, Wartung – Abrechnung nach HeizKV
    5WarmwasserWassererwärmung, Reinigung/Wartung der Anlage
    6Verbundene Anlagenzentrale Heizungs- und Warmwasserversorgung
    7AufzugBetriebsstrom, Wartung, TÜV-Prüfung (nicht: Reparatur)
    8Straßenreinigung & MüllGebühren, Mülltonnen-Miete, Winterdienst-Anteil der Kommune
    9Gebäudereinigung & UngezieferTreppenhausreinigung, laufende Schädlingsprophylaxe
    10GartenpflegeRasen, Hecken, Spielplatz, Erneuerung von Pflanzen
    11BeleuchtungAllgemeinstrom für Flur, Keller, Außenbeleuchtung
    12SchornsteinreinigungKehrgebühren, Immissionsmessung
    13Sach- & HaftpflichtversicherungGebäude-, Glas-, Öltank-, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
    14HauswartHausmeisterlohn – ohne Reparatur- und Verwaltungsanteile
    15Antenne / BreitbandGemeinschaftsantenne; Kabel-TV seit 07/2024 nicht mehr umlagefähig
    16Wäschepflege-EinrichtungenGemeinschafts-Waschraum: Strom, Wartung
    17Sonstige Betriebskostennur wenn konkret vereinbart: z. B. Dachrinnenreinigung, Rauchmelder-Wartung, Legionellenprüfung

    Was nie in die Abrechnung gehört

    § 1 Abs. 2 BetrKV schließt vier Kostenblöcke ausdrücklich aus: Verwaltungskosten (Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto – auch die Kosten der Abrechnungserstellung), Instandhaltung und Instandsetzung (Reparaturen, Rücklagen – der Klassiker bei der vermieteten Eigentumswohnung), Abschreibungen und das Mietausfallwagnis. Wer solche Posten umlegt, riskiert Kürzungen und Rückforderungen – Fehler Nr. 2 in unserer Fehler-Übersicht.

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    Häufige Fragen

    Ja. Ohne Vereinbarung gilt die Miete als Inklusivmiete. Der Verweis auf die Betriebskosten nach BetrKV genügt für die Positionen 1–16; „sonstige Betriebskosten" (Nr. 17) müssen konkret benannt sein.

    Nein – und der Unterschied entscheidet über die Umlage: Regelmäßige Wartung (z. B. Heizung, Aufzug) ist Betriebskosten und umlagefähig; die Reparatur desselben Geräts ist Instandsetzung und Sache des Vermieters. In Wartungsverträgen enthaltene Reparaturanteile müssen herausgerechnet werden.

    Nein. Mit dem Ende des „Nebenkostenprivilegs" zum 1. Juli 2024 dürfen Kabel-TV-Gebühren nicht mehr über die Nebenkosten umgelegt werden – Mieter schließen ihre TV-Verträge selbst ab. Der Betrieb einer Gemeinschaftsantenne bzw. des Breitbandnetzes selbst kann je nach Konstellation weiterhin umlagefähig sein.

    Position 17 der BetrKV – laufende Kosten, die in den Positionen 1–16 nicht auftauchen, z. B. Dachrinnenreinigung, Wartung von Rauchmeldern oder die Legionellenprüfung. Sie sind nur umlagefähig, wenn der Mietvertrag sie ausdrücklich benennt.

    Dieser Artikel und der Checker dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind BetrKV, Mietvertrag und die aktuelle Rechtsprechung im Einzelfall. Bei rechtlichen Einzelfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Mietrecht.

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