Die Hausgeldabrechnung der WEG ist keine Nebenkostenabrechnung – sie darf nicht 1:1 an den Mieter weitergereicht werden. Als Vermieter einer Eigentumswohnung müssen Sie daraus die nach Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähigen Positionen herausfiltern: Instandhaltungsrücklage, Verwaltervergütung und Reparaturen gehören nicht in die Mieterabrechnung – die Grundsteuer, die im Hausgeld gar nicht enthalten ist, muss dagegen ergänzt werden.
Wer eine Eigentumswohnung vermietet, bekommt einmal im Jahr die Hausgeldabrechnung (auch Wohngeld- oder WEG-Abrechnung genannt) vom Verwalter. Der naheliegende Gedanke: einfach an den Mieter weiterreichen. Genau das ist der häufigste formelle Fehler bei vermieteten Eigentumswohnungen – und er kann die gesamte Nachforderung kosten. Dieser Leitfaden zeigt Schritt für Schritt, wie aus der Hausgeldabrechnung eine mietrechtskonforme Nebenkostenabrechnung wird.
Das Hausgeld ist die monatliche Vorauszahlung des Eigentümers an die WEG – es deckt alle Kosten der Gemeinschaft, auch solche, die den Mieter nichts angehen. Die Nebenkostenvorauszahlung des Mieters an den Vermieter darf dagegen nur die umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 BetrKV enthalten. Deshalb liegt das Hausgeld in der Regel 20 bis 30 Prozent über den umlagefähigen Nebenkosten – wer die Abrechnung ungefiltert weiterreicht, legt also systematisch zu viel um.
| Position aus der Hausgeldabrechnung | Auf den Mieter umlagefähig? |
|---|---|
| Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser | Ja |
| Heizung & Warmwasser (nach HeizKV, inkl. CO₂-Aufteilung) | Ja – verbrauchsabhängig abrechnen |
| Müllabfuhr, Straßenreinigung | Ja |
| Hausmeister (laufende Tätigkeiten) | Ja – ohne Reparatur- und Verwaltungsanteile |
| Gebäudereinigung, Gartenpflege, Winterdienst | Ja |
| Aufzug, Allgemeinstrom, Schornsteinfeger | Ja |
| Sach- & Haftpflichtversicherungen des Gebäudes | Ja |
| Instandhaltungsrücklage (Erhaltungsrücklage) | Nein |
| Verwaltervergütung der WEG | Nein |
| Reparaturen & Instandhaltung | Nein |
| Kontoführung, Rechtskosten der WEG | Nein |
| Grundsteuer – steht NICHT im Hausgeld! | Ja – aus dem eigenen Bescheid ergänzen |
Vereinfachte Übersicht; maßgeblich sind § 2 BetrKV und der Mietvertrag (Betriebskosten müssen dort wirksam vereinbart sein).
Sie schicken uns die Hausgeldabrechnung und den Mietvertrag – wir übernehmen die komplette Umwandlung: umlagefähige Positionen herausfiltern, Grundsteuer ergänzen, Verteilerschlüssel prüfen, CO₂-Kosten aufteilen. Rechtssicher nach BetrKV und § 556 BGB, als fertiges PDF in 5–7 Werktagen. Einmalig 89 € inkl. MwSt., kein Abo.
Zum Angebot für EigentumswohnungenNein. Die Hausgeldabrechnung ist die Abrechnung der WEG gegenüber dem Eigentümer und enthält auch nicht umlagefähige Kosten wie Instandhaltungsrücklage und Verwaltervergütung. Für den Mieter muss daraus eine eigene Nebenkostenabrechnung erstellt werden, die nur die umlagefähigen Betriebskosten nach BetrKV enthält.
Nicht komplett. Umlagefähig sind nur die Betriebskosten nach § 2 BetrKV – z. B. Wasser, Heizung, Müll, Hausmeister, Versicherungen. Instandhaltungsrücklage, WEG-Verwaltung und Reparaturen trägt der Eigentümer selbst. In der Regel sind das 20–30 % des Hausgelds.
Der WEG-Schlüssel (meist Miteigentumsanteile) gilt gegenüber dem Mieter nur, wenn der Mietvertrag ihn vereinbart. Ohne Regelung gilt nach § 556a BGB die Wohnfläche als Maßstab; verbrauchsabhängig erfasste Kosten wie Heizung und Wasser sind nach Verbrauch abzurechnen.
Die Grundsteuer zahlen Sie als Eigentümer direkt an die Gemeinde – sie taucht in der Hausgeldabrechnung nicht auf. Sie ist aber umlagefähig und muss aus Ihrem Grundsteuerbescheid in die Nebenkostenabrechnung übernommen werden. Wird sie vergessen, verschenken Sie Geld.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind im Einzelfall der Mietvertrag, die Teilungserklärung und die aktuelle Rechtsprechung. Bei rechtlichen Einzelfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Mietrecht.