Nebenkosten­abrechnung für die vermietete Eigentums­wohnung: Hausgeld richtig umlegen

Stand: Juli 2026 Lesezeit: ca. 7 Minuten Von Heinisch Immobilien

Die Hausgeldabrechnung der WEG ist keine Nebenkostenabrechnung – sie darf nicht 1:1 an den Mieter weitergereicht werden. Als Vermieter einer Eigentumswohnung müssen Sie daraus die nach Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähigen Positionen herausfiltern: Instandhaltungsrücklage, Verwaltervergütung und Reparaturen gehören nicht in die Mieterabrechnung – die Grundsteuer, die im Hausgeld gar nicht enthalten ist, muss dagegen ergänzt werden.

Wer eine Eigentumswohnung vermietet, bekommt einmal im Jahr die Hausgeldabrechnung (auch Wohngeld- oder WEG-Abrechnung genannt) vom Verwalter. Der naheliegende Gedanke: einfach an den Mieter weiterreichen. Genau das ist der häufigste formelle Fehler bei vermieteten Eigentumswohnungen – und er kann die gesamte Nachforderung kosten. Dieser Leitfaden zeigt Schritt für Schritt, wie aus der Hausgeldabrechnung eine mietrechtskonforme Nebenkostenabrechnung wird.

Hausgeld vs. Nebenkosten: Der entscheidende Unterschied

Das Hausgeld ist die monatliche Vorauszahlung des Eigentümers an die WEG – es deckt alle Kosten der Gemeinschaft, auch solche, die den Mieter nichts angehen. Die Nebenkostenvorauszahlung des Mieters an den Vermieter darf dagegen nur die umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 BetrKV enthalten. Deshalb liegt das Hausgeld in der Regel 20 bis 30 Prozent über den umlagefähigen Nebenkosten – wer die Abrechnung ungefiltert weiterreicht, legt also systematisch zu viel um.

Position aus der Hausgeldabrechnung Auf den Mieter umlagefähig?
Wasser, Abwasser, NiederschlagswasserJa
Heizung & Warmwasser (nach HeizKV, inkl. CO₂-Aufteilung)Ja – verbrauchsabhängig abrechnen
Müllabfuhr, StraßenreinigungJa
Hausmeister (laufende Tätigkeiten)Ja – ohne Reparatur- und Verwaltungsanteile
Gebäudereinigung, Gartenpflege, WinterdienstJa
Aufzug, Allgemeinstrom, SchornsteinfegerJa
Sach- & Haftpflichtversicherungen des GebäudesJa
Instandhaltungsrücklage (Erhaltungsrücklage)Nein
Verwaltervergütung der WEGNein
Reparaturen & InstandhaltungNein
Kontoführung, Rechtskosten der WEGNein
Grundsteuer – steht NICHT im Hausgeld!Ja – aus dem eigenen Bescheid ergänzen

Vereinfachte Übersicht; maßgeblich sind § 2 BetrKV und der Mietvertrag (Betriebskosten müssen dort wirksam vereinbart sein).

In 5 Schritten von der Hausgeldabrechnung zur Nebenkostenabrechnung

  1. Hausgeldabrechnung und Einzelabrechnung der WEG besorgen. Wichtig ist die objektbezogene Einzelabrechnung Ihrer Wohnung, nicht nur die Gesamtabrechnung der Anlage.
  2. Umlagefähige Positionen herausfiltern. Alle Posten der Tabelle oben mit „Ja" übernehmen; Rücklage, Verwaltung, Reparaturen und WEG-interne Kosten streichen. Mischposten (z. B. Hausmeister mit Reparaturanteil) müssen aufgeteilt werden.
  3. Fehlende Positionen ergänzen. Vor allem die Grundsteuer aus Ihrem eigenen Bescheid – sie läuft nicht über die WEG. Auch direkt von Ihnen gezahlte Kosten (z. B. eine separate Versicherung) gehören dazu, sofern umlagefähig und im Mietvertrag vereinbart.
  4. Verteilerschlüssel prüfen. Die WEG rechnet meist nach Miteigentumsanteilen (MEA) ab – gegenüber dem Mieter gilt dieser Schlüssel aber nur, wenn der Mietvertrag ihn vorsieht. Fehlt eine Regelung, ist nach § 556a BGB die Wohnfläche maßgeblich; verbrauchsabhängig erfasste Kosten (Wasser, Heizung) sind nach Verbrauch umzulegen. Bei nur einer vermieteten Wohnung betrifft das vor allem die Übernahme der WEG-Werte.
  5. Formell sauber abrechnen. Abrechnungszeitraum, Gesamtkosten je Kostenart, Verteilerschlüssel, Anteil des Mieters, Vorauszahlungen und Saldo – nachvollziehbar für einen Laien. Und die 12-Monats-Frist einhalten.

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Häufige Fragen

Nein. Die Hausgeldabrechnung ist die Abrechnung der WEG gegenüber dem Eigentümer und enthält auch nicht umlagefähige Kosten wie Instandhaltungsrücklage und Verwaltervergütung. Für den Mieter muss daraus eine eigene Nebenkostenabrechnung erstellt werden, die nur die umlagefähigen Betriebskosten nach BetrKV enthält.

Nicht komplett. Umlagefähig sind nur die Betriebskosten nach § 2 BetrKV – z. B. Wasser, Heizung, Müll, Hausmeister, Versicherungen. Instandhaltungsrücklage, WEG-Verwaltung und Reparaturen trägt der Eigentümer selbst. In der Regel sind das 20–30 % des Hausgelds.

Der WEG-Schlüssel (meist Miteigentumsanteile) gilt gegenüber dem Mieter nur, wenn der Mietvertrag ihn vereinbart. Ohne Regelung gilt nach § 556a BGB die Wohnfläche als Maßstab; verbrauchsabhängig erfasste Kosten wie Heizung und Wasser sind nach Verbrauch abzurechnen.

Die Grundsteuer zahlen Sie als Eigentümer direkt an die Gemeinde – sie taucht in der Hausgeldabrechnung nicht auf. Sie ist aber umlagefähig und muss aus Ihrem Grundsteuerbescheid in die Nebenkostenabrechnung übernommen werden. Wird sie vergessen, verschenken Sie Geld.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind im Einzelfall der Mietvertrag, die Teilungserklärung und die aktuelle Rechtsprechung. Bei rechtlichen Einzelfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Mietrecht.

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