Die Nebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2025 muss dem Mieter spätestens am 31.12.2026 zugehen. Nach § 556 Abs. 3 BGB haben Vermieter genau 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums Zeit. Wird die Frist verpasst, sind Nachforderungen ausgeschlossen – ein Guthaben des Mieters muss aber trotzdem ausgezahlt werden.
Frist nicht verpassen
Nebenkostenabrechnung 2025 – Frist endet am 31.12.2026
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| Abrechnungsjahr | Abrechnung muss beim Mieter sein bis | Status |
|---|---|---|
| 2024 | 31.12.2025 | Frist abgelaufen – Nachforderungen i. d. R. nicht mehr möglich |
| 2025 | 31.12.2026 | Aktuelle Frist |
| 2026 | 31.12.2027 | Folgefrist |
Gilt für den Abrechnungszeitraum Kalenderjahr. Bei abweichendem Abrechnungszeitraum (z. B. 01.07.–30.06.) endet die Frist entsprechend 12 Monate nach dessen Ende.
Wichtig: Es zählt der Zugang beim Mieter, nicht das Absendedatum. Eine Abrechnung, die am 30. Dezember abgeschickt wird, aber erst am 2. Januar im Briefkasten liegt, ist verspätet. Wer auf den letzten Drücker abrechnet, sollte den Zugang nachweisen können (z. B. Einwurf-Einschreiben oder persönliche Übergabe mit Zeugen).
Nach § 556 Abs. 3 BGB gilt: Geht die Abrechnung später als 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zu, ist die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen. Konkret heißt das:
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Unverbindliches Angebot anfordernFehler in einer bereits zugestellten Abrechnung dürfen innerhalb der 12-Monats-Frist korrigiert werden – auch zulasten des Mieters. Nach Fristablauf sind Korrekturen nur noch möglich, wenn sie sich zugunsten des Mieters auswirken.
Der Mieter hat seinerseits 12 Monate ab Zugang der Abrechnung Zeit, Einwendungen geltend zu machen (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Danach ist er mit Einwendungen ausgeschlossen – ein Grund, warum eine sauber dokumentierte Zustellung auch den Vermieter schützt.
Ist die Abrechnung rechtzeitig zugegangen, verjährt der Nachzahlungsanspruch nach drei Jahren (§ 195 BGB), gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung zugegangen ist. Die Nachforderung kann also nicht unbegrenzt „liegen bleiben".
Zieht der Mieter während des Abrechnungszeitraums aus, gilt trotzdem die normale 12-Monats-Frist – der Mieter kann keine vorgezogene Abrechnung verlangen. Der ausgezogene Mieter wird zeitanteilig abgerechnet; wichtig sind dafür der genaue Auszugstermin und möglichst eine Zwischenablesung der Zähler.
Genau 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB). Beim üblichen Abrechnungszeitraum Kalenderjahr muss die Abrechnung für 2025 also bis zum 31.12.2026 beim Mieter zugegangen sein.
Nachforderungen gegenüber dem Mieter sind dann ausgeschlossen – außer der Vermieter hat die Verspätung nachweislich nicht zu vertreten. Ein Guthaben des Mieters muss dagegen auch bei verspäteter Abrechnung ausgezahlt werden, und der Mieter kann die Abrechnung weiterhin verlangen.
Abgerechnet werden kann ein Abrechnungsjahr nur innerhalb der 12-Monats-Frist – ältere Zeiträume sind für Nachforderungen verloren. Wurde rechtzeitig abgerechnet, verjährt der Nachzahlungsanspruch aus der Abrechnung nach drei Jahren (§ 195 BGB), gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung zugegangen ist.
Ja. Gegenüber dem Mieter haftet immer der Vermieter für die fristgerechte Zustellung – eine langsame Hausverwaltung oder ein säumiger Messdienstleister entlastet nur dann, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass er die Unterlagen rechtzeitig angefordert hat und die Verspätung nicht zu vertreten hat. Bei vermieteten Eigentumswohnungen gilt das Gleiche für die WEG-Hausgeldabrechnung.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Jahresangaben auf dieser Seite werden automatisch aktualisiert und gelten für den Abrechnungszeitraum Kalenderjahr. Bei rechtlichen Einzelfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Mietrecht.