Seit dem 1. Januar 2023 müssen Vermieter die CO₂-Kosten aus der Brennstoffrechnung mit ihren Mietern teilen (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, CO2KostAufG). Der Vermieteranteil richtet sich nach dem CO₂-Ausstoß des Gebäudes pro m² Wohnfläche und Jahr – in zehn Stufen von 0 % bei sehr effizienten Gebäuden (unter 12 kg CO₂/m²) bis 95 % bei den schlechtesten (ab 52 kg CO₂/m²). Wer die Aufteilung in der Nebenkostenabrechnung weglässt, legt zu viel auf den Mieter um.
Beide Werte stehen auf Ihrer Brennstoff- oder Wärmelieferrechnung bzw. in der Abrechnung des Messdienstleisters: der CO₂-Ausstoß (kg) und die CO₂-Kosten (€). Teilen Sie den Ausstoß durch die Wohnfläche – oder geben Sie einfach die Werte ein:
Nach dem 10-Stufen-Modell des CO2KostAufG (Wohngebäude)
Vereinfachte Berechnung für Wohngebäude nach der Stufentabelle des CO2KostAufG. Ohne Gewähr – maßgeblich ist die Abrechnung im Einzelfall; Sonderregeln (z. B. Denkmalschutz, Milieuschutz) können den Vermieteranteil reduzieren.
| CO₂-Ausstoß pro m² Wohnfläche und Jahr | Mieter zahlt | Vermieter zahlt |
|---|---|---|
| unter 12 kg | 100 % | 0 % |
| 12 bis unter 17 kg | 90 % | 10 % |
| 17 bis unter 22 kg | 80 % | 20 % |
| 22 bis unter 27 kg | 70 % | 30 % |
| 27 bis unter 32 kg | 60 % | 40 % |
| 32 bis unter 37 kg | 50 % | 50 % |
| 37 bis unter 42 kg | 40 % | 60 % |
| 42 bis unter 47 kg | 30 % | 70 % |
| 47 bis unter 52 kg | 20 % | 80 % |
| 52 kg und mehr | 5 % | 95 % |
Stufentabelle nach § 5 Abs. 1 CO2KostAufG für Wohngebäude.
Die Logik dahinter: Der Mieter beeinflusst seinen Verbrauch, der Vermieter den energetischen Zustand des Gebäudes. Je schlechter die Dämmung und die Heizungsanlage, desto größer der Hebel des Vermieters – und desto höher sein Kostenanteil. Das Modell ist damit auch ein finanzieller Anreiz zur energetischen Sanierung: Wer sein Gebäude eine Stufe besser macht, spart dauerhaft 10 Prozentpunkte der CO₂-Kosten.
Ein Mehrfamilienhaus mit 240 m² Wohnfläche verbraucht Erdgas mit einem CO₂-Ausstoß von 6.500 kg im Jahr; die CO₂-Kosten laut Gasrechnung betragen 320 €. Der spezifische Ausstoß liegt bei 6.500 ÷ 240 ≈ 27,1 kg CO₂/m² – das ist Stufe 5 (27 bis unter 32 kg): Der Vermieter trägt 40 % (128 €), auf die Mieter entfallen 60 % (192 €), verteilt nach dem Heizkosten-Verteilerschlüssel. In der Nebenkostenabrechnung wird der Vermieteranteil von den umlagefähigen Heizkosten abgezogen und die Berechnung offengelegt.
Wichtig für Vermieter mit Etagenheizung oder Gaseinzelöfen: Hier beschafft der Mieter den Brennstoff selbst und zieht den Vermieteranteil direkt von der nächsten Abrechnung ab bzw. fordert ihn binnen zwölf Monaten zurück – die Aufteilung gilt also in beide Richtungen.
Ohne CO₂-Aufteilung legt die Abrechnung zu viel auf den Mieter um – ein inhaltlicher Fehler, den Mieter (und Mietervereine) inzwischen gezielt suchen. Der Mieter kann den überzahlten Anteil zurückfordern; bei wiederholten Fehlern leidet das Vertrauen. Die Aufteilung gehört deshalb in jede Abrechnung mit fossilen Brennstoffen – einer der zehn häufigsten Abrechnungsfehler.
Wir berechnen den Vermieter- und Mieteranteil nach dem 10-Stufen-Modell automatisch mit und weisen ihn transparent in Ihrer Nebenkostenabrechnung aus. Festpreis ab 69 € inkl. MwSt., Lieferung in 5–7 Werktagen.
Unverbindliches Angebot anfordernBeide – im Verhältnis des 10-Stufen-Modells: Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes (CO₂-Ausstoß pro m² und Jahr), desto höher der Vermieteranteil. Er reicht von 0 % bei sehr effizienten Gebäuden bis 95 % bei den schlechtesten.
Auf der Brennstoff- bzw. Wärmelieferrechnung – Energieversorger müssen beides seit 2023 ausweisen. Auch die Heizkostenabrechnung des Messdienstleisters enthält die Werte in der Regel.
Ja. Beschafft der Mieter den Brennstoff selbst (Etagenheizung, Gaseinzelofen), berechnet er den Vermieteranteil selbst und kann ihn binnen zwölf Monaten vom Vermieter zurückfordern oder mit der nächsten Abrechnung verrechnen.
Ja – wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben eine energetische Sanierung erheblich einschränken (z. B. Denkmalschutz oder Milieuschutz), kann sich der Vermieteranteil halbieren oder ganz entfallen. Bei Nichtwohngebäuden gilt bislang eine 50/50-Teilung mit abweichenden Regeln.
Dieser Artikel und der Rechner dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das CO2KostAufG und der Einzelfall. Bei rechtlichen Einzelfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Mietrecht.